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solcher Kunstobjekte zu bemächtigen, die einen besonders
großen Wert haben, sondern daß sıe sich bloß ıhre
eigenen Bilder, ihre Codices, ıhre Urkunden
zurücknehmen, nämlich jene Dokumente ihrer Kultur
und ihrer Geschichte, die se niemals weder verkauft,
noch abgetreten haben und die, wenn
sie in den Händen anderer und auf fremdem
Boden blieben, nichts anderes darstellen
würden, als die anachronistische Bekraftigung
einer nunmehr glücklich überwundenen politischen
Sklaverei.
Die venezianischen Bilder mußten — das steht außer
jeder Erörterung — in die durch den Artikel XVIII des
Wiener Vertrages zur Rückerstattung bestimmten einbezogen
werden.* Nach der Unterzeichnung des Friedens
machte die kaiserliche Regierung, den Geist und den
Buchstaben jenes Gesekes verlekend, die Einwendung,
daß jene Gemälde nicht in das Gebiet, dem sie angehört
hatten, zurückkehren dürfen, weil „Seine Majestät
der Kaiser darüber schon seit langer Zeit zugunsten
der Akademie der schönen Künste in Wien und anderer
Galerien des Reiches verfügt habe“.
Diese spikfindige Begründung rechtfertigte keineswegs
den Versuch, ein Anrecht Italiens ohne weiteres aufzuheben.
Aber nicht einmal diese offizielle österreichische
Behauptung konnte im wesentlichen als richtig gelten;
denn die fraglichen Gemälde waren (obwohl auch das
ein unrechtmäßiger Gewaltakt war bloß dazu
bestimmt gewesen, in den genannten Sammlungen
ausgestellt zu werden; und es war auch
niemals von seiten des Kaisers irgendein Akt der
Schenkung vollzogen worden, der diesen Galerien das
* Der in Wien am 3. Oktober 1866 unterfertigte Friedensvertrag
bestimmt in seinem Artikel XVIII wörtlich: „Les documents politigues
et historiques de l’ancienne R£publique de Venise seront remis dans
leur integrit@ aux commissaires qui seront designes a cet effet, aux
quels seront Egalement consignes les objets d’art et de science,
specialement affect@s au territoire cede.“
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